Kinderbetreuung Allschwil
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Subventionen Familienergänzende Kinderbetreuung (FEB)

An die Betreuungskosten familienergänzender Kinderbetreuung gewährt die Gemeinde einkommensabhängige Subventionsbeiträge. Rechtliche Grundlage bildet das Reglement über die Familienergänzende Kinderbetreuung / FEB-Reglement vom 15. Juni 2016.

Als Betreuungsinstitutionen gelten gemäss FEB-Reglement:
a) Tagesfamilien, die einer anerkannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind.
b) Kindertagesstätten, welche gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern über eine Bewilligung verfügen.

Für den Frühbereich muss sich der Betreuungsort in den Kantonen Basel-Land, Basel- Stadt oder im Bezirk Dorneck befinden. Für den Primarschulbereich muss sich der Betreuungsort in Allschwil befinden.

Umfang der Anspruchsberechtigung
Subventionsbeiträge werden bei kumulierten Arbeitspensen nur für den Anteil ausgerichtet, welcher über 100% liegt, respektive bei Alleinerziehenden bis maximal zum effektiven Arbeitspensum.

Beispiele:
  • Bei einem Paar arbeitet die eine Person 70%, die andere 80%; das Paar hat Anspruch auf 50% subventionierte Betreuung (70% + 80% = 150% - 100% = 50%).
  • Eine alleinerziehende Person arbeitet 90%; sie hat Anspruch auf 90% subventionierte Betreuung.
Die Anzahl der subventionsberechtigten Betreuungsstunden beschränkt sich auf 50 Stunden pro Woche (42 Arbeitsstunden plus Mittagszeit und Arbeitsweg etc.) und maximal 48 Wochen (52 Wochen abzüglich vier Wochen Ferien) pro Jahr. Für Kindergarten- und Primarschulkinder reduziert sich das maximal subventionierte Betreuungspensum um die Unterrichtszeit.

Das maximal subventionierte Betreuungspensum pro Schuljahr beläuft sich deshalb bei einer Anspruchsberechtigung von 100% bei:
  • Vorschulkindern auf max. 2‘400 subventionierte Betreuungsstunden pro Schuljahr
  • Kindergartenkindern auf max. 1‘540 subventionierte Betreuungsstunden pro Schuljahr
  • Primarschulkindern auf max. 1‘430 subventionierte Betreuungsstunden pro Schuljahr

Subventionsbeiträge
Die maximalen Subventionsbeiträge pro Betreuungsstunde betragen:
  • CHF 12.00 für Kinder im Vorschulalter
  • CHF 8.00 für Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen
Subventionsberechtigt sind nur die effektiv in Anspruch genommenen Betreuungsstunden, also diejenigen Stunden, die das Kind auch tatsächlich betreut wurde. Zudem beschränkt sich die maximale Höhe der Subventionen auf die effektiven Betreuungskosten.

An die Kosten der Mahlzeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 58‘000 werden 100% der oben definierten Subventionen ausgerichtet. Danach reduziert sich der Subventionssatz pro CHF 1‘000 massgebendes Einkommen linear und endet bei einem massgebenden Einkommen von CHF 128‘000.00 (siehe auch Subventionstabelle).

Berechnung des massgebenden Einkommens für Subventionsbeiträge
Die massgebenden Einkommen der in ungetrennter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft (mindestens zwei Jahre gleicher Wohnsitz oder gemeinsames Kind) lebenden Personen werden zusammengerechnet.

Das massgebende Einkommen bei Unselbständig- und Nichterwerbstätigen wird wie folgt berechnet:
Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte (ohne Einkünfte aus Liegenschaften)
+ Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften;
 
dies entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften
 
abzüglich einem Pauschalabzug von 30% für Liegenschaftsunter- halts- und Liegenschaftsverwaltungskosten.
+ 20% des steuerbaren Vermögens
+ nicht steuerbare Einkünfte (Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen etc.)

abzüglich geleistete Unterhaltsbeiträge, für die bei der Staatssteuer ein Abzug gewährt wird,
abzüglich CHF 8‘000 für jedes Kind, für welches bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird.

Das massgebende Einkommen der Selbständigerwerbenden entspricht dem Gewinn gemäss Staatssteuerverfügung, vermindert um die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge an die Säule 3a (max. CHF 15‘000), sofern keine obligatorische oder freiwillige 2. Säule besteht. Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit können nicht mit anderen Einkommen verrechnet werden. Verluste aus Vorjahren können nicht mit dem Gewinn verrechnet werden.
Als Selbständigerwerbende gelten Personen, die bei einer Ausgleichskasse als solche registriert sind.

Instrumente zur Ermittlung der Subventionsberechtigung
Als Hilfestellung zur eigenen Ermittlung des massgebenden Einkommens stehen Ihnen unten stehende Dokumente und Instrumente zur Verfügung:
  • Subventionsrechner
  • Musterbeispiel, welche Ziffern bzw. Positionen aus der Veranlagungsverfügung in den Subventionsrechner zu übertragen sind
Bitte beachten Sie, dass die selbst ermittelten Daten nur zu Ihrer Information dienen. Der Anspruch auf Subventionen wird von der Abteilung Familienergänzende Kinderbetreuung aufgrund der aktuellen definitiven Staatssteuerveranlagung und dem Antragsdossier ermittelt und entsprechend verfügt.

Bitte reichen Sie das Antragsformular für Subventionsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung frühzeitig und mit allen notwendigen Beilagen an die Abteilung Familienergänzende Kinderbetreuung ein. Subventionen werden nicht rückwirkend gewährt.

Reglemente
  • Reglement über die Familienergänzende Kinderbetreuung / FEB-Reglement vom 15. Juni 2016
  • Reglement über die Berechnung der massgeblichen Einkommen für einkommensabhängige Gemeindebeiträge der Gemeinde Allschwil vom 15. Juni 2016
  • Subventionstabelle familienergänzende Kinderbetreuung

Dokumente
Subventionsrechner